Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 27.03.1980 - 1 S 378/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,5653
VGH Baden-Württemberg, 27.03.1980 - 1 S 378/80 (https://dejure.org/1980,5653)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 (https://dejure.org/1980,5653)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. März 1980 - 1 S 378/80 (https://dejure.org/1980,5653)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,5653) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • StGH Baden-Württemberg, 14.07.1979 - GR 4/78

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zur unechten Teilortswahl in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1980 - 1 S 378/80
    Der Umstand, daß der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg durch sein Urteil vom 1979-07-14 (ESVGH 29, 160) Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes über die Durchführung der unechten Teilortswahl für nichtig erklärte, hatte, obwohl die unechte Teilortswahl damit erst nach dem Erlaß neuer gesetzlicher Bestimmungen wieder durchgeführt werden konnte, nicht die Folge, daß von dem Urteil nicht unmittelbar betroffene Regelungen über dieses Wahlsystem in Hauptsatzungen der Gemeinde, die von der Ermächtigung des GO § 27 Abs. 2 Gebrauch gemacht hatten, nach dem Erlaß der neuen gesetzlichen Vorschriften in dem Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 1980-02-12 (GBl S 119) erneut beschlossen werden mußten, um geltendes Recht zu bleiben.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1980 - 1 S 952/80

    Sonstiges Kommunalrecht - Unechte Teilortswahl - Anhörung des Bezirksbeirats

    Zu den Kriterien, die mit der Berücksichtigung des Bevölkerungsanteils und den örtlichen Verhältnissen bei der Sitzverteilung im Falle der unechten Teilortswahl zu beachten sind (Anschluß an den Beschluß des Senats vom 1980-03-27 - 1 S 378/80).

    Die Antragsteller haben jedoch als Bürger der Antragsgegnerin ein Recht auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation des Wohnbezirks, in dem sie wohnen (vgl dazu den Beschl d Senats v 27.3.1980 - 1 S 378/80 -), und als Bewerber um ein Gemeinderatsmandat bei der nächsten Wahl einen Anspruch darauf, bei einem entsprechenden Wahlausgang einen dem Wohnbezirk H. nach dem Gesetz zustehenden Sitz im Gemeinderat einnehmen zu können.

    Daraus folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27.3.1980 (aaO) hervorgehoben hat -, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin an die im § 27 Abs. 2 Satz 4 GO normierten Grundsätze nicht strikt gebunden war, sondern sie im Rahmen seines Satzungsermessens in seine Erwägungen einzubeziehen und "soweit als möglich zu berücksichtigen" hatte (vgl dazu auch den Beschl des Senats vom 10.3.1975, aaO).

    Daß dabei in Einzelfällen das öffentliche Interesse an einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden oder zumindest möglichst nahekommenden Sitzverteilung zugunsten besonderer örtlicher Verhältnisse in der Gemeinde vernachlässigt werden kann, entspricht den Besonderheiten der unechten Teilortswahl, deren vom Gesetz gewollter Zweck es ist, durch eine gesonderte Vertretung räumlich getrennter Teile eines einheitlichen Wahlgebiets den gemeindepolitisch erwünschten Ausgleich von Interessengegensätzen unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu erreichen (vgl dazu neben dem Beschl v 10.3.1975, aaO auch den Beschl des Senats v 27.3.1980, aaO).

    Mit je einem weiteren Sitz, der ihnen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung nF zukommen soll, würden B. mit 7, 87%, G. mit 12, 72% und L. mit 11, 49%, alle drei Wohnbezirke also innerhalb einer Toleranzgrenze überrepräsentiert sein, die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht beanstandet werden kann (vgl dazu neben dem Beschl v 27.3.1980 aaO auch den Beschl v 25.2.1980 - I 937/79 -).

    Ob eine Überrepräsentanz von 40, 97%, über die der Wohnbezirk Hu. verfügen würde, wenn ihm beide Sitze geblieben wären, durch die mit dem Eingemeindungsvertrag geschaffenen örtlichen Verhältnisse (vgl dazu den Beschl d Senats vom 27.3.1980, aaO) geboten wäre und damit auch für die nächste Wahlperiode hätte fortgeschrieben werden müssen, oder ob die Antragsgegnerin - wie sie geltend macht - wegen der im § 29 Abs. 5 GO vorgesehenen Möglichkeit, auch eine vertraglich zugesicherte unechte Teilortswahl nach einer bestimmten Zeit aufzuheben, an die vertragliche Zusicherung aus dem Jahre 1968 für die nächste Wahlperiode nicht mehr gebunden ist, konnte der Senat offen lassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21

    Gültigkeit einer Gemeinderatswahl

    Bereits aus dem Wortlaut folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Gemeinderat bei der Sitzverteilung in der Hauptsatzung an die in § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO normierten Grundsätze nicht strikt gebunden ist, sondern sie im Rahmen seines Satzungsermessens in seine Erwägungen einzubeziehen und "soweit als möglich zu berücksichtigen" hat (vgl. Senat, Beschl. vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 - Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54).

    Dass dabei in Einzelfällen das öffentliche Interesse an einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden oder zumindest möglichst nahekommenden Sitzverteilung zugunsten besonderer örtlicher Verhältnisse in der Gemeinde vernachlässigt werden kann, entspricht den Besonderheiten der unechten Teilortswahl, deren vom Gesetz gewollter Zweck es ist, durch eine gesonderte Vertretung räumlich getrennter Teile eines einheitlichen Wahlgebiets den gemeindepolitisch erwünschten Ausgleich von Interessengegensätzen unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu erreichen (vgl. Senat, Beschl. vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 - Beschl. v. 10.03.1975 - I 238/75 - ESVGH 25, 54).

  • VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Repräsentation seines Stadtteils im

    Der Einwohner eines Stadtteils hat ein Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat (vgl. VGH BW, B. v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 137).

    Der Einwohner eines Stadtteils hat ein Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Repräsentation seines Stadtteils im Gemeinderat (vgl. VGH BW, B. v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 137).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 1 S 2570/95

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der unechten Teilortswahl; Rechtfertigung der

    Begrenzt ist sein Ermessen durch das aus § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmende Verbot, das im Maßstab des Bevölkerungsanteils zum Ausdruck kommende Prinzip einer verhältnismäßigen Vertretung der Ortsteile im Gemeinderat ganz preiszugeben oder "in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise" (StGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160) zurückzudrängen (vgl. Beschlüsse d. Senats v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 337, v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38, v. 3.8.1989, a.a.O. u. v. 14.9.1989 - 1 S 1958/89 -, EKBWGemO § 27, E 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1981 - 1 S 277/81

    Unechte Teilortswahl - Repräsentation und örtliche Verhältnisse

    Zur Berücksichtigung des Bevölkerungsanteils und der örtlichen Verhältnisse bei der Sitzverteilung im Falle der unechten Teilortswahl (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 27.03.1980 - 1 S 378/80 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht